Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. November 2007
§ 211

§ 211 – Pensionskassen, kleinere Versicherungsvereine, Versicherungen mit kleineren Beträgen

(1) Die §§ 37, 38, 165, 166, 168 und 169 sind, soweit mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen abweichende Bestimmungen getroffen sind, nicht anzuwenden auf Versicherungen bei Pensionskassen im Sinn des § 233 Absatz 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, normal Versicherungen, die bei einem Verein genommen werden, der als kleinerer Verein im Sinn des Versicherungsaufsichtsgesetzes anerkannt ist, normal Lebensversicherungen mit kleineren Beträgen und normal Unfallversicherungen mit kleineren Beträgen. normal arabic (2) Auf die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Pensionskassen sind ferner nicht anzuwenden die §§ 6 bis 9, 11, 150 Abs. 2 bis 4 und § 152 Abs. 1 und 2; für die §§ 7 bis 9 und 152 Abs. 1 und 2 gilt dies nicht für Fernabsatzverträge im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs; normal § 153, soweit mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen abweichende Bestimmungen getroffen sind; § 153 Abs. 3 Satz 1 ist ferner nicht auf Sterbekassen anzuwenden. normal arabic (3) Sind für Versicherungen mit kleineren Beträgen im Sinn von Absatz 1 Nr. 3 und 4 abweichende Bestimmungen getroffen, kann deren Wirksamkeit nicht unter Berufung darauf angefochten werden, dass es sich nicht um Versicherungen mit kleineren Beträgen handele.

Kurz erklärt

  • Bestimmte Paragrafen gelten nicht für Pensionskassen und kleinere Versicherungen, wenn die Aufsichtsbehörde abweichende Regelungen genehmigt hat.
  • Für die genannten Pensionskassen sind zusätzliche Paragrafen nicht anwendbar, außer bei Fernabsatzverträgen.
  • Abweichende Regelungen für kleinere Versicherungen sind wirksam und können nicht angefochten werden.
  • Kleinere Versicherungen beziehen sich auf Lebens- und Unfallversicherungen mit geringeren Beträgen.
  • Die Regelungen gelten nur, wenn die Aufsichtsbehörde zustimmt.